Die sog. stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX bzw. § 74 SGB V wird in der Praxis auch “Hamburger Modell” genannt. Immer wieder kommt es im beruflichen Alltag vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer meinen, BEM und stufenweise Wiedereingliederung wären identische Regelungsinstrumente. Dies ist ein fataler Irrtum.
Das BEM-Verfahren ist ein ergebnisoffener Suchprozess, an dessen Ende als Maßnahme beispielsweise die stufenweise Wiedereingliederung stehen kann. Ein BEM-Verfahren kann aber auch zu 100 anderen Ergebnissen kommen.
Wenn arbeitsunfähige BEM-berechtigte Personen ihre bisherige Tätigkeit zumindest stundenweise wieder ausüben können, kommt das Hamburger Modell in Betracht. Der behandelnde Arzt hat hierüber eine aussagekräftige Bescheinigung auszustellen, in der Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten sowie ein Stufenplan angegeben werden.
Der Arbeitnehmer kann so wieder Stück für Stück in das Erwerbsleben integriert werden und erhält während dieser Dauer Krankengeld von der Krankenkasse (oder Übergangsgeld/Verletztengeld).
Die rechtliche Anspruchsgrundlage ergibt sich für schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer aus § 164 Abs. 4 SGB IX; für alle anderen aus § 618 ABs. 1 BGB.